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   OLG Brandenburg, 17.07.2008 - 10 WF 139/08   

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https://dejure.org/2008,19197
OLG Brandenburg, 17.07.2008 - 10 WF 139/08 (https://dejure.org/2008,19197)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.07.2008 - 10 WF 139/08 (https://dejure.org/2008,19197)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17. Juli 2008 - 10 WF 139/08 (https://dejure.org/2008,19197)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zustellung einer Klage als Voraussetzung für die Geltendmachung eines Unterhaltsverlangens; Kriterium für das Erfolgen einer Zustellung "demnächst"; Rückwirkung entgegenstehender schutzwürdiger Belange des Gegners als Kriterium für das Erfolgen einer Zustellung; ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    ZPO § 114; ; ZPO § 117 Abs. 2; ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 127 Abs. 4; ; ZPO § 167; ; BGB § 1361 Abs. 2; ; BGB § 1572 Nr. 1; ; BGB § 1585 b Abs. 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zustellungsverzögerung durch Prozesskostenhilfeverfahren

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2009, 800
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 21.03.1991 - III ZR 94/89

    Formularmäßiger Ausschlußfrist in Teilnahmebedingungen für Rennquintett;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.07.2008 - 10 WF 139/08
    Eine Beschwerde gegen die Verweigerung der Prozesskostenhilfe muss, um nicht vorwerfbar verzögernd zu wirken, spätestens zwei Wochen nach Mitteilung der Entscheidung eingelegt werden (BGH, NJW 1991, 1745 f.); Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 167, Rz. 11 ff., 15).
  • BGH, 22.09.2004 - VIII ZR 360/03

    Formularmäßige Überwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter

    Auszug aus OLG Brandenburg, 17.07.2008 - 10 WF 139/08
    Der Beurteilung, ob eine Zustellung demnächst erfolgt, wohnt eine wertende Komponente inne, wonach es darauf ankommt, ob der Zustellungsbetreiber alles ihm Zumutbare für eine alsbaldige Zustellung getan hat und der Rückwirkung keine schutzwürdigen Belange des Gegners entgegenstehen; bei Zustellungsverzögerungen von mehr als 14 Tagen, die der Zustellungsbetreiber verursacht, ist eine Rückwirkung ausgeschlossen (BGH, NJW 2004, 3775 f. m. w. N.).
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